Das Problem an der Sache ist, dass es überhaupt noch nicht sicher ist, ob die Studiengebühren auf uns angewendet werden dürfen. Es gibt den sogenannten "Vertrauensschutz", was bedeutet, dass mein sein Studium zu den Konditionen abschliessen kann, zu denen man auch angefangen hat. Ich gehöre (glücklicherweise) noch nicht zu denjenigen, die zahlen müssen, aber in meinem letzten Semester werde ich, wenn es wirkich so durchgezogen wird, wie es momentan geplant ist und auch schon praktiziert wird, zahlen müssen, das ist dann mein zehntes Semester.
Es gibt allerdings einen Passus in der Landesverfassung NRW, die Studiengebühren ausdrücklich untersagt.
Folgendes hab ich in meinem Fachschaftsforum gefunden (da wir als Bachelor/Masterstudiengang in besonderem Maße betroffen sind)
| Zitat: |
Alle Betroffenen schauen bitte einmal hier:
http://www.abs-nrw.de/
und dann auf zum fröhlichen Sammelklagen!
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Hier schon mal einer Vorschau:
Ich halte die Einführung von Studiengebühren nicht für zulässig. Die Erhebung von Studiengebühren in Höhe von 650,00 € stellt eine ganz erhebliche Belastung dar, da sie in etwa dem monatlichen Unterhaltsanspruch eines Studierenden ent-spricht. Damit wird in mein Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG eingegriffen. Hinzu kommt, dass die Einführung von Langzeitstudiengebühren, jedenfalls für jene Studierende, die sich bereits im Studium befinden, eine Verletzung des Rückwir-kungsverbotes darstellt. § 10 Satz 1 HG NW gewährleistet ein gebührenfreies Studium. Die Landesregierung hat in ihrem Gesetzentwurf selbst ausgeführt:
”Studiengebühren als Instrument der Hochschulfinanzierung gefährden die Chancen-gleichheit des Hochschulzugangs und beeinträchtigen das konzentrierte Studium der sozial und finanziell schlechter gestellten Studierenden. Derartige Finanzquellen ste-hen außer Verhältnis zu den mit Studiengebühren verbundenen sozialen Kosten,” (LT Drs. 12/4243, S 161)
Das Hochschulrecht des Landes Nordrhein-Westfalen enthielt also einen konkre-ten Vertrauenstatbestand, auf den ich mich in meiner Studienplanung einrichten konnte. Die Rechtsprechung etwa des Bundesverwaltungsgerichts zu den Lang-zeitstudiengebühren Baden-Württemberg, Entscheidung des Bundesverwal-tungsgerichts vom 25.07.2001, Az.: 6 C 8/00, ist auf die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen nicht übertragbar, da das Hochschulrecht des Landes Baden-Württemberg einen solchen besonderen Vertrauenstatbestand nicht vorsah.
Im Unterschied zu den Studierenden in Baden-Württemberg konnten und können die Studierenden in Nordrhein-Westfalen damit rechnen, dass sie ihre Ausbil-dung ohne Gebühren beenden können.
Außerdem bin ich der Auffassung, dass die Erhebung von Studiengebühren un-sozial ist. Einen regelnden Effekt haben Studiengebühren nur für die Studieren-den, die sich die Studiengebühren nicht leisten können. Ich halte es nicht für mit dem Sozialstaatsgebot vereinbar, eine Hochschulausbildung ab einer bestimm-ten Semesterzahl nur noch Kindern begüterter Eltern zu ermöglichen.
¡ Ich bin der Auffassung, dass die Heranziehung zu Studiengebühren für ein Zweitstudium nicht mit dem Rückwirkungsverbot vereinbar ist. Ich verweise in-soweit auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 28.03.2001, Az.: 7 B 00.1551. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Einführung von Studiengebühren für jene Studierende für unzulässig gehalten, die sich bereits in einem Zweitstudium befinden. Angesichts der knappen Über-gangsfristen, die das bayerische Hochschulrecht für die Einführung von Studien-gebühren vorsah bzw. für die konkrete Ausgestaltung der Studiengebühren hielt, ist der bayerische Verwaltungsgerichtshof nicht für zulässig, Studierende, die sich bereits in einem Zweitstudium befanden, mit Studiengebühren zu belegen. Insoweit ist die Rechtslage mit der in Nordrhein-Westfalen vergleichbar, da auch hier die Rechtsverordnung, die die nähere Ausgestaltung der Studiengebühren regelte und dem Verordnungsgeber einen erheblichen Gestaltungsspielraum ü-berließ, erst Mitte September 2003 veröffentlicht worden ist. Die Übergangszeit bis zur Heranziehung von Studiengebühren ist damit mehr als knapp.
¡ Ich bin der Auffassung, die fehlende Berücksichtigung meiner Gremientätigkeit (Hochschule, Studierendenschaft einschließlich Fachschaftstätigkeit) ist unzurei-chend.
Nach § 37 Abs. 3 HRG dürfen Hochschulmitglieder wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden. Dies betrifft auch die studentische Selbstverwaltung. Aus dieser Be-stimmung wird einhellig gefolgert, dass die Studienverzögerung durch Wahrnehmung von Aufga-ben in der Selbstverwaltung etwa bei Fristen zur Prüfungsanmeldung berücksichtigt werden muss und Studierende einen Anspruch darauf haben, dass sich die Zeiten ihrer Tätigkeit in Organen der Selbstverwaltung nicht nachteilig aufwirken dürfen. Diese Rechtsprechung ist auf die Heran-ziehung zu Studiengebühren übertragbar. Es würde dem Benachteiligungsverbot des § 37 Abs. 3 HRG widersprechen, wenn sich nunmehr der Umstand, dass ich mich ehrenamtlich für die Hoch-schule bzw. die Studierendenschaft engagiert habe, nachteilig für mich insofern auswirkt, dass ich deshalb wegen der eingetretenen Studienverzögerung zu Studiengebühren herangezogen werde.
Insoweit konnte ich auch darauf vertrauen, dass das entsprechende Benachteili-gungsverbot im Hochschulrecht des Landes Nordrhein-Westfalen dazu führen würde, dass diese Zeiten stets berücksichtigt werden. Jedenfalls stellt die Nicht-berücksichtigung der Zeiten eine besondere Härte für mich dar.
¡ Ich bin der Auffassung, dass die Nichtberücksichtigung der Zeiten des Fachrich-tungswechsels für mich zu einer nicht gerechtfertigten Benachteiligung führt. Studierende, die nach in Kraft treten des Gesetzes ihre Fachrichtung wechseln, erhalten ein zusätzliches Bonusguthaben, Studierende, die vor in Kraft treten des Gesetzes die Fachrichtung gewechselt haben, erhalten dies nicht. Einen sachli-chen Grund für diese Differenzierung gibt es nicht. Sie verstößt damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Fer-ner konnten doch gerade die Studierenden, die ihr Studium be-reits vor in Kraft treten des Gesetzes aufgenommen haben und ihre Fachrichtung gewechselt haben darauf vertrauen, dass dies sich später nicht nachteilig aus-wirken würde. Ich verweise in soweit auf die Rechtsprechung des Oberverwal-tungsgerichts NW, Urteil vom 11.09.2001, Az.: 16 A 4702/99, dessen Ausführun-gen zum Vertrauensschutz sind auf die Heranziehung zu Studiengebühren über-tragbar sind.
¡ Ich bin der Auffassung, dass die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten unzureichend ist. Die Kindererziehung führt zu einer Verzögerung des Studiums. Eine Beschränkung auf vier Semester ist unangemessen und widerspricht etwa den gesetzgeberischen Wertungen im BAföG.
¡ Ferner mache ich folgende besondere Härtegründe geltend:
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Über den Sinn oder Unsinn der Einführung von Studiengebühren lässt sich sicherlich streiten, Fakt an der Sache ist nur, dass wir die noch zu den alten Bedingungen angefangen haben, auch noch zusätzlich gestraft werden, da bei uns ein Studienwechsel auch innerhalb der ersten beiden Semester nicht annerkannt wird und voll in die Berechnung mit einfliesst. Die nach uns kommenden Studenten haben zumindest noch die Möglichkeit, sich innerhalb der ersten beiden Semester umzuentscheiden, ohne dass ihnen diese Zeit angerechnet wird.
Ich denke mal keiner von uns sieht sein Lebensziel darin, bis zur Rente an der Uni zu sein, aber die jetzt praktizierte Regel wird bestimmt keine Besserung bringen, ganz im Gegenteil, die Zahl der Abbrecher wird in der nächsten Zeit rapide steigen, da sich viele ihr Studium einfach nicht mehr leisten können. Wenn das Geld wenigstens mal in den Ausbau der Universitären Ausbildung gesteckt würde (bessere Ausstattung der Hörsäale, vernünftig strukturierte Lehrstühle....) .
Ein gutes hat es zumindest, auch wenn ich davon nichts mehr habe. An der Uni Duisburg werden sich bestimmt nicht mehr 1200 Erstsemester WiWi um die knapp 600 Sitzplätze im Audimax prügeln.